24-11-2015, 10:28
(24-11-2015, 07:03)beppo schrieb: Wodurch wird denn in so einem Fall der EU Anspruch unterbunden?Mir ist keine bekannt.
KU ist gegenüber TU vorrangig und insofern bei der Ermittlung eines TU-Anspruchs bereinigend in Abzug zu bringen (wäre auch so, wenn TO TU zahlen müsste).
Wenn Frau 1.800 EUR für den eigenen Bedarf hat und Mann nur noch 1.500 EUR, dann wäre nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Ausgleich gerechtfertigt.
Daß im Einzelfall davon abgewichen werden kann, steht auf einem anderen Blatt ...
... mag sein, daß ein Richter hier wegen annähernd gleicher Einkommen einen Grund für ein Abweichen von der Norm sieht.
Pauschal "nein" würde ich aber nicht unterschreiben.