24-11-2015, 18:58
Die Betreuungsleistung würde eine Verringerung der Arbeitszeit rechtfertigen aber da sie die ja nicht nutzt und über dieses höhere Einkommen nunmal verfügt, ist es auch zu berücksichtigen. Einkommen ist für Pflichtige immer Einkommen. Überobligatorische Erwerbstätigkeit gibt es für Pflichtige doch nicht.
Kennst du denn Fälle wo das schon mal so beschlossen und begründet wurde, wie du sagst?
Aus den Gesetzen oder den Leidlinien kenne ich diesen Ansatz jedenfalls nicht.
Kennst du denn Fälle wo das schon mal so beschlossen und begründet wurde, wie du sagst?
Aus den Gesetzen oder den Leidlinien kenne ich diesen Ansatz jedenfalls nicht.