25-11-2015, 08:44
P:
Das mit der steuerlichen Ansässigkeit ist nur im Falle von Einkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit für unser Thema „Kontenabruf“ relevant. Hinsichtlich von Kapitaleinkünften kann auch anderes gelten, wenn sie per Quellensteuer endbesteuert werden, und damit nicht in einer Steuererklärung angegeben werden müssen.
Im Beispiel von zeitgenosse kann es also so laufen: er arbeitet in der Schweiz, ist auch dort gemeldet und hat auch seine steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz. Gleichzeitig kann er aber auch einen Hauptwohnsitz in beispielsweise Österreich anmelden, hier seine Kohle bunkern und die Kapitaleinkünfte über die österreichische Quellensteuer in Österreich durch die Bank abführen lassen. Eine Steuererklärung ist dann in Österreich nicht notwendig, weil die Kapitalerträge ja endbesteuert sind.
Austriake:
Du kannst so viele Hauptwohnsitze in verschiedenen Ländern haben, wie du möchtest. Allerdings in jedem Land nur einen. Für eine Anmeldung in einem neuen Land (oder die Wiederanmeldung in Deutschland nach längerer Abwesenheit) ist niemals die Abmeldung aus dem alten Land notwendig, weil es hier – anders als im Steuerrecht – keinen Austausch der Länder untereinander gibt. Voraussetzung ist allerdings, dass du einen gültigen deutschen Pass hast.
Die 183-Tage-Regel gilt nicht nur dann, wenn man in mehreren Ländern Einkünfte erzielt, sondern grundsätzlich immer. Dort, wo du deinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hast, also mindestens 183 Tage pro Jahr bist, dort bist du steuerpflichtig. Egal, wo du arbeitest. Dienstreisen haben nichts mit dem gewöhnlichen Aufenthalt zu tun.
beppo:
Den Bobele haben sie nur deswegen erwischt, weil er einfach zu dämlich war, und weil er prominent ist. Es gibt mittlerweile tatsächlich Steuerfahnder (z.B. im österreichischen Kitzbühel), die Strichlisten führen, wer sich wie oft in welchem Land aufhält. Für uns Normalos interessiert sich diesbezüglich aber (noch) niemand.
Das mit der steuerlichen Ansässigkeit ist nur im Falle von Einkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit für unser Thema „Kontenabruf“ relevant. Hinsichtlich von Kapitaleinkünften kann auch anderes gelten, wenn sie per Quellensteuer endbesteuert werden, und damit nicht in einer Steuererklärung angegeben werden müssen.
Im Beispiel von zeitgenosse kann es also so laufen: er arbeitet in der Schweiz, ist auch dort gemeldet und hat auch seine steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz. Gleichzeitig kann er aber auch einen Hauptwohnsitz in beispielsweise Österreich anmelden, hier seine Kohle bunkern und die Kapitaleinkünfte über die österreichische Quellensteuer in Österreich durch die Bank abführen lassen. Eine Steuererklärung ist dann in Österreich nicht notwendig, weil die Kapitalerträge ja endbesteuert sind.
Austriake:
Du kannst so viele Hauptwohnsitze in verschiedenen Ländern haben, wie du möchtest. Allerdings in jedem Land nur einen. Für eine Anmeldung in einem neuen Land (oder die Wiederanmeldung in Deutschland nach längerer Abwesenheit) ist niemals die Abmeldung aus dem alten Land notwendig, weil es hier – anders als im Steuerrecht – keinen Austausch der Länder untereinander gibt. Voraussetzung ist allerdings, dass du einen gültigen deutschen Pass hast.
Die 183-Tage-Regel gilt nicht nur dann, wenn man in mehreren Ländern Einkünfte erzielt, sondern grundsätzlich immer. Dort, wo du deinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hast, also mindestens 183 Tage pro Jahr bist, dort bist du steuerpflichtig. Egal, wo du arbeitest. Dienstreisen haben nichts mit dem gewöhnlichen Aufenthalt zu tun.
beppo:
Den Bobele haben sie nur deswegen erwischt, weil er einfach zu dämlich war, und weil er prominent ist. Es gibt mittlerweile tatsächlich Steuerfahnder (z.B. im österreichischen Kitzbühel), die Strichlisten führen, wer sich wie oft in welchem Land aufhält. Für uns Normalos interessiert sich diesbezüglich aber (noch) niemand.