(24-11-2015, 20:04)p__ schrieb: Eheprägend sind nur neue Unterhaltslasten des Pflichtigen für ein vor Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind aus einer neuen Beziehung (BGH FamRZ 1999, 367).Kinder sind erst seit 2008 vorrangig.
... und ich kenne keinen einzigen Beschluß, in dem vorrangige Unterhaltspflichten beim Trennungsunterhalt unberücksichtigt blieben.
Wäre der Verdienst der Ehefrau in diesem Fall bei 1.000 EUR, dann wäre definitiv auf Seiten von Bruno´s Kumpel der KU (nicht aber ein durch Betreuung erbrachter Unterhalt auf Seiten der Frau) bereinigend vor Berechnung abzuziehen.
Einen triftigen Grund, daß nur auf Seiten des Pflichtigen zu machen sehe ich nicht ... das stünde dem Halbteilungsgrundsatz entgegen.
Explizit steht das neben den Süddeutschen Leitlinien auch etwas deutlicher in den Leitlinien Frankfurts:
Zitat:Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt (ungeachtet eines etwaigen Erwerbstätigenbonus) 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Zahlbetrag des Kindesunterhalts (Quotenunterhalt).
Ob ein Richter im hier geschilderten Fall tatsächlich einen TU-Anspruch beschliessen würde ... das glaube ich auch eher nicht.