10-12-2015, 18:23
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoer.../index.php
Nunmehr bestimmt durch die neue "Mindestunterhaltsverordnung", die letzte Woche beschlossen worden ist.
§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 335 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 342 Euro ab dem 1. Januar 2017,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 384 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 393 Euro ab dem 1. Januar 2017,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 450 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 460 Euro ab dem 1. Januar 2017.
Jetzt gehts wieder richtig aufwärts, endlich die lästige Kopplung an das steuerliche Existenzminimum aufgehoben :-) Die Erhöhung für 2017 ist auch gleich beschlossen worden.
Nunmehr bestimmt durch die neue "Mindestunterhaltsverordnung", die letzte Woche beschlossen worden ist.
§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 335 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 342 Euro ab dem 1. Januar 2017,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 384 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 393 Euro ab dem 1. Januar 2017,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 450 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 460 Euro ab dem 1. Januar 2017.
Jetzt gehts wieder richtig aufwärts, endlich die lästige Kopplung an das steuerliche Existenzminimum aufgehoben :-) Die Erhöhung für 2017 ist auch gleich beschlossen worden.