(17-12-2015, 18:13)Micha aus Bayern schrieb: Da sie zur ARGe gegangen ist, und bei deinem Nettogehalt, würde ich mal davon ausgehen das du nicht den Mindestunterhalt bezahlst.Diese unterstellende Schlussfolgerung ist komplett falsch.
Weil die Mutti (die nicht oder wenig arbeitet oder nicht arbeiten will) zur Arge gegangen ist, ist der Anspruch und damit der Auskunftsanspruch auf das Amt übergegangen. Dafür ist unerheblich ob er nichts, den Mindesunterhalt oder aber nach Stufe 10 bezahlt. Das Amt will eben die Auskunft haben, die sonst die Mutti selbst für das Kind verlangen könnte.
@dersozialarbeite
Eine Frage: Gibt es einen Titel?
Ich würde die Auskunft über deine Einkünfte geben. Das Amt hat eh den vollen Durchgriff, muss aber erst den Auskunftspflichtigen anfragen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Zugleich jedoch die Umgangskosten geltend machen:
- Anzahl der Tage/Monat, an denen das Kind von dir betreut und versorgt wird
- Erhöhte Wohnkosten für Kinderzimmer
- Fahrtkosten für den Umgang (tatsächlich gefahrene Km x 0,20€)
Zugleich würde ich einfach mal Widerspruch einlegen in Bezug auf die gewährten Leistungen fürs Kind soweit diese a) zu hoch ermittelt wurden, weil du an X Tagen das Kind versorgst und b) soweit das Einkommen des Ehemannes nicht einbezogen wurde.
Wenn du nicht zusammenleben würdest, könnstest du ziemlich sicher aufstocken.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #