22-12-2015, 10:26
Massstab ist aber nicht die schwachsinnige Forderung der Herrn Sohns, sondern was vom Unterhaltsrecht zu erwarten ist. Ich hoffe, du hast dir vom Anwalt und Richter sehr genau und unemotional erklären lassen, wieso du einen Vergleich über 256 EUR eingehen sollst. Nachdem zu die Zeit deines Anwalts zu vergolden hast, kann er dir das auch ausführlich erklären und nicht nur in den dafür so beliebten fünf Minuten Pause.
In Vergleichen spielen immer Eigeninteressen der Akteure mit, nicht nur deine. Der Anwalt sahnt bei einem Vergleich ab, er kassiert die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG. Der Richter kann die Akten schliessen und muss sich keine nervigen Beschlussbegründungen mehr hintricksen.
Wenn einem der Richter sagt, es würden auch ohne Vergleich irgendwas um die 256 EUR rauskommen, dann antwortet man "Gut, dann beschliessen sie das. Dann ist es für mich im Ergebnis ja egal, ob Vergleich oder Beschluss".
In Vergleichen spielen immer Eigeninteressen der Akteure mit, nicht nur deine. Der Anwalt sahnt bei einem Vergleich ab, er kassiert die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG. Der Richter kann die Akten schliessen und muss sich keine nervigen Beschlussbegründungen mehr hintricksen.
Wenn einem der Richter sagt, es würden auch ohne Vergleich irgendwas um die 256 EUR rauskommen, dann antwortet man "Gut, dann beschliessen sie das. Dann ist es für mich im Ergebnis ja egal, ob Vergleich oder Beschluss".