25-01-2016, 09:40
Verwirkung nach §1579 BGB käme in Betracht, wird aber nie geurteilt.
Ich würde dahingehend argumentieren, dass die Erkrankung eheprägend war und meinerseits Trennungsunterhalt fordern. Wenn ExFrau meint, sie sei an der Erwerbstätigkeit gehindert wegen Kinderbetreuung - eben diese Betreuung anbieten!
Ich würde dahingehend argumentieren, dass die Erkrankung eheprägend war und meinerseits Trennungsunterhalt fordern. Wenn ExFrau meint, sie sei an der Erwerbstätigkeit gehindert wegen Kinderbetreuung - eben diese Betreuung anbieten!
Bibel, Jesus Sirach 8.1