Zivilrechtlich haben Sie einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 2 BGB, 186 StGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog. Durch die üble Nachrede wurde ein "sonstiges Recht" – das allgemeine Persönlichkeitsrecht - im Sinne des § 823 BGB verletzt. Der Unterlassungsanspruch ist berechtigt, wenn nicht die Wahrheit der Aussage bewiesen werden kann.
Erforderlich für einen Unterlassungsanspruch ist aber auch eine Wiederholungsgefahr.
Erforderlich für einen Unterlassungsanspruch ist aber auch eine Wiederholungsgefahr.
GodPromisedMenGoodWivesInAllCornersOfTheEarth
ThenSheMadeTheWorldRoundAndLaughed
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