(11-02-2016, 18:40)tomtom schrieb: Tja, sieht nicht gut aus:Für mich ist da jetzt nicht offensichtlich warum du dein Wahlrecht zur Einmalzahlung mit Bezugszeitpunkt zum regulären Renteneintritt nicht jetzt ausüben können solltest. In den(wenigen) bisher durch mich gelesenen BaV Verträgen stand drin das das Kapitalwahlrecht bis SPÄTESTENS zum Eintritt des Rentenbezugs ausgeübt werden kann. Da stand nicht drin das das Kapitalwahlrecht nur zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgeübt werden kann.
1. meine BAV wird nicht vor Rentenbeginn ausgezahlt. Ich kann zwar wählen, ob eine Rente oder ein Einmalbetrag gezahlt wird, aber ...
Auszahlungszeitpunkt ist in den (wenigen) mir bekannten Verträgen auch der Beginn der Altersrente. Ok. Ich kann da aber kein Problem drin sehen da Renten mit Einmal-Auszahlungen nach meiner Lesart nicht dem Versorgungsausgleich unterstehen.
Ich gehe aber davon aus das diese dem Zugewinnausgleich unterstehen. DA du den wohl nicht im Rahmen eines Ehevertrags ausgeschlossen hast ist es in deinem Fall wohl tatsächlich egal ob es dem einem oder dem anderen Ausgleich unterliegt.
Laß dir mal von den Leuten hier im Forum, die sich damit besser auskennen als ich, ausrechnen welche Einkünfte du überschreiten müßtest damit dir nach der Scheidung mehr als die folgenden Selbstbehalte bleiben. Ich bin da leider nicht fit genug um das seriös zu berechnen.
- ca. 400 € Sozialhilfe + ca350 € Geld für Wohnung
- ca. 880 € Selbstbehalt für Leute die nicht arbeiten gehen und z.B. von Rente leben
- ca. 1080 € Selbstbehalt für Leute die arbeiten gehen
Wenn du die sich daraus ergebenen Einkünfte hast kannst du abschätzen ob es überhaupt möglich ist das du zukünftig mehr übrig behältst bzw. ob. es sinnvoll ist regelmäßig z.B. 48 h/Woche zu arbeiten um 50 oder 100 € mehr übrig zu behalten als die obigen Selbstbehalte dir auch bei einer deiner Krankheit entsprechenden Stundenanzahl von z.B. Null bis 3h pro Tag.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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