16-02-2016, 13:02
Hallo zusammen,
eine ganze Weile war ich nicht mehr hier und in dieser Zeit hat sich einiges getan. Nun habe ich mal wieder ein paar Fragen an Euch.
Mein Sohn (6 Jahre) wohnt mittlerweile bei mir, ich habe das gemeinsame Sorgerecht erstritten und (Dank Alkoholkrankheit der KM) habe ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die KM ist (auch wegen des Alkohols) nicht berufstätig und bezieht Hartz IV. Für die Umgangstage (5 Tage in zwei Wochen und teilweise die Ferien) hat sie nun Hartz IV auch für meinen Sohn beantragt.
Nun habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, in dem ich aufgefordert werde, denen mein Einkommen und meine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Da hab ich natürlich keine Lust drauf (geschweige denn, tatsächlich noch Unterhalt zu zahlen, obwohl mein Sohn hauptsächlich bei mir wohnt und ich keinerlei Unterhalt für ihn bekomme).
Jetzt möchte ich denen folgendes antworten:
Meine Fragen an Euch: Liege ich soweit richtig? Oder bin ich trotz allem zumindest zur Auskunft verpflichtet? Oder gar zu Unterhalt (das wäre ne Frechheit, da ich alle Kosten allein stemme und nix von irgendwo her bekomme)?
Vielen Dank für Eure Antworten.
eine ganze Weile war ich nicht mehr hier und in dieser Zeit hat sich einiges getan. Nun habe ich mal wieder ein paar Fragen an Euch.
Mein Sohn (6 Jahre) wohnt mittlerweile bei mir, ich habe das gemeinsame Sorgerecht erstritten und (Dank Alkoholkrankheit der KM) habe ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die KM ist (auch wegen des Alkohols) nicht berufstätig und bezieht Hartz IV. Für die Umgangstage (5 Tage in zwei Wochen und teilweise die Ferien) hat sie nun Hartz IV auch für meinen Sohn beantragt.
Nun habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, in dem ich aufgefordert werde, denen mein Einkommen und meine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Da hab ich natürlich keine Lust drauf (geschweige denn, tatsächlich noch Unterhalt zu zahlen, obwohl mein Sohn hauptsächlich bei mir wohnt und ich keinerlei Unterhalt für ihn bekomme).
Jetzt möchte ich denen folgendes antworten:
Zitat:Sehr geehrter Herr Auskunftsverlanger,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Auskunftsersuchen bezüglich meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom xx.xx. 2016 ein. [Sohn] wohnt hauptsächlich bei mir und ist auch bei mir gemeldet. Dies entspricht dem sogenannten Residenzmodell, auch wenn die Mutter ein erweitertes Umgangsrecht von 5 Tagen in zwei Wochen hat.
Gemäß §1606 Absatz 3 BGB erfülle ich meine Unterhaltspflicht gegenüber [Sohn] bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes, eine Barunterhaltspflicht meinerseits ist somit auszuschließen.
Vielmehr hat [Sohn] (bzw. ich als betreuender Elternteil) einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Kundin, dem sie sich allerdings vermutlich aufgrund des §1603 Absatz 1 BGB entzieht. Ich ermuntere Sie hiermit, Ihre Kundin an ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß §1603 Absatz 2 BGB zu erinnern.
Meine Fragen an Euch: Liege ich soweit richtig? Oder bin ich trotz allem zumindest zur Auskunft verpflichtet? Oder gar zu Unterhalt (das wäre ne Frechheit, da ich alle Kosten allein stemme und nix von irgendwo her bekomme)?
Vielen Dank für Eure Antworten.