16-02-2016, 14:21
Ich vermute stark, dass du Auskunft erteilen musst. Ich habe noch im Kopf, dass Auskunft nur in wenigen Ausnahmen erfolgreich verweigert werden kann. Quasi dann, wenn eine Unterhaltspflicht absolut ausgeschlossen werden kann. Und das muss von einem SGB Täter erkennbar sein, der vom Unterhaltsrecht keine Ahnung hat. Als Beispiele wurden genannt, der potentielle Unterhaltsempfänger lebt nicht mehr, der Auskunftsgeber hat gar kein Kind (falscher Adressat), usw...
Das JC beruft sich darauf, dass es sowas komplexes wie das Unterhaltsrecht gar nicht überblicken kann und nur in den Fällen nachgebohrt wird, wo theoretisch auch was zu holen ist.
Ich würde die klassische Auskunft erteilen (nicht auf deren Bögen). Angaben zum eigenen Vermögen würde ich unterlassen (Unterhalt ist aus Einkommen zu zahlen, nicht aus Vermögen).
Dann lass die rechnen, schreiben und fordern. Links rein, rechts raus. Sollen sie dich doch vor dem Familiengericht verklagen.
Das JC beruft sich darauf, dass es sowas komplexes wie das Unterhaltsrecht gar nicht überblicken kann und nur in den Fällen nachgebohrt wird, wo theoretisch auch was zu holen ist.
Ich würde die klassische Auskunft erteilen (nicht auf deren Bögen). Angaben zum eigenen Vermögen würde ich unterlassen (Unterhalt ist aus Einkommen zu zahlen, nicht aus Vermögen).
Dann lass die rechnen, schreiben und fordern. Links rein, rechts raus. Sollen sie dich doch vor dem Familiengericht verklagen.