(16-02-2016, 13:02)mischka schrieb: Hallo zusammen,
Jetzt möchte ich denen folgendes antworten:
Zitat:Sehr geehrter Herr Auskunftsverlanger,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Auskunftsersuchen bezüglich meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom xx.xx. 2016 ein. [Sohn] wohnt hauptsächlich bei mir und ist auch bei mir gemeldet. Dies entspricht dem sogenannten Residenzmodell, auch wenn die Mutter ein erweitertes Umgangsrecht von 5 Tagen in zwei Wochen hat.
Gemäß §1606 Absatz 3 BGB erfülle ich meine Unterhaltspflicht gegenüber [Sohn] bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes, eine Barunterhaltspflicht meinerseits ist somit auszuschließen.
Vielmehr hat [Sohn] (bzw. ich als betreuender Elternteil) einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Kundin, dem sie sich allerdings vermutlich aufgrund des §1603 Absatz 1 BGB entzieht. Ich ermuntere Sie hiermit, Ihre Kundin an ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß §1603 Absatz 2 BGB zu erinnern.
Als Widerspruch brauchst Du das Schreiben nur bezeichnen, wenn das Auskunftsersuchen als Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung gekommen ist. Ansonsten ist es nur ein netter Briefwechsel.
Im 2. Absatz würde ich darauf hinweisen, dass Du über Deine Pflichten hinaus auch für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommst, solange es bei Dir wohnt. Weiteres wirst Du nicht leisten!
Den letzten Absatz würde ich ganz lassen. Das klärt das JC sowieso im Rahmen seiner Aufgaben.
Ich denke, die Mutter hat Hilfe beantragt und angegeben, dass von Dir für die Tage, an denen das Kind bei ihr ist, kein Geld hergegeben wird. Die Angaben überprüfen sie gerade.
Lass Dich nicht ins Boxhorn jagen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka