16-02-2016, 15:41
Auskunft musst du geben. Es gab im Forum schon Fälle, wo das auch in Zweifel gezogen wurde. Es reicht, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Im Zweifel besteht Auskunftserteilungspflicht. Das wird sehr eng gesehen. Wenn die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich zweifelsfrei ausscheidet, bleibt die Auskunftspflicht bestehen.