08-03-2016, 23:03
Unterschätze die Fähigkeiten der Familienrichter nicht :-)
Ich schreibe es nochmal ausführlicher:
Da ist zunächst die Frage, ob der Besuch einer Privatschule statthaft ist, wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigeten Eltern darüber uneinig sind. Dafür ist die Schwelle niedrig. Bei Alleinsorge entscheidet sowieso nur der alleinsorgeberchtige Elternteil, der muss seine Schulentscheidung gar nicht begründen. Siehe http://www.spiegel.de/schulspiegel/wisse...69003.html
Bei gemeinsamer Sorge muss zuerst mal ergründet werden, ob der sich wiedersetzende Elternteil vielleicht doch zugestimmt hat. Hier ist das passiert: http://www.anwalt.de/rechtstipps/kosten-...25352.html
"Im entschiedenen Fall war das Gericht davon überzeugt, dass der Unterhaltspflichtige mit dem Privatschulbesuch einverstanden war, auch wenn dies von ihm im Nachhinein bestritten wurde, so dass sich die Beantwortung der Frage erübrigte, ob der Schulbesuch unabhängig von einem Einverständnis nicht ohnehin dem Kindeswohl diente"
Deine Zusage könnte dir also gewaltig auf die Füsse fallen, auch wenn du sie im Nachhinein bestreitest. Nächste Prüfung: Dient der Privatschulbesuch dem Kindeswohl? Meistens ja laut deutschen Familienrichtern. Geltend gemacht werden oft Lernschwierigkeiten oder auch Dinge wie "Kind war bereits im Waldorfkindergarten, jetzt Waldorfschule"; ausserdem der bessere Schulweg, Freundekreis der auch dorthin geht und so weiter und so weiter. Gründe lassen sich immer erfinden.
Ist die Entscheidung getroffen, egal wie, sind die Mehrkosten auch Mehrbedarf, d.h. zwischen den beiden Eltern anteilig zu ihrem Einkommen aufzuteilen unter Berücksichtigung der angemessenen Selbstbehalte.
Ich schreibe es nochmal ausführlicher:
Da ist zunächst die Frage, ob der Besuch einer Privatschule statthaft ist, wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigeten Eltern darüber uneinig sind. Dafür ist die Schwelle niedrig. Bei Alleinsorge entscheidet sowieso nur der alleinsorgeberchtige Elternteil, der muss seine Schulentscheidung gar nicht begründen. Siehe http://www.spiegel.de/schulspiegel/wisse...69003.html
Bei gemeinsamer Sorge muss zuerst mal ergründet werden, ob der sich wiedersetzende Elternteil vielleicht doch zugestimmt hat. Hier ist das passiert: http://www.anwalt.de/rechtstipps/kosten-...25352.html
"Im entschiedenen Fall war das Gericht davon überzeugt, dass der Unterhaltspflichtige mit dem Privatschulbesuch einverstanden war, auch wenn dies von ihm im Nachhinein bestritten wurde, so dass sich die Beantwortung der Frage erübrigte, ob der Schulbesuch unabhängig von einem Einverständnis nicht ohnehin dem Kindeswohl diente"
Deine Zusage könnte dir also gewaltig auf die Füsse fallen, auch wenn du sie im Nachhinein bestreitest. Nächste Prüfung: Dient der Privatschulbesuch dem Kindeswohl? Meistens ja laut deutschen Familienrichtern. Geltend gemacht werden oft Lernschwierigkeiten oder auch Dinge wie "Kind war bereits im Waldorfkindergarten, jetzt Waldorfschule"; ausserdem der bessere Schulweg, Freundekreis der auch dorthin geht und so weiter und so weiter. Gründe lassen sich immer erfinden.
Ist die Entscheidung getroffen, egal wie, sind die Mehrkosten auch Mehrbedarf, d.h. zwischen den beiden Eltern anteilig zu ihrem Einkommen aufzuteilen unter Berücksichtigung der angemessenen Selbstbehalte.