11-03-2016, 13:55
(11-03-2016, 11:49)Sixteen Tons schrieb: Den Tipp bekommst du deshalb,... aber sozialrechtlich ... zurückreichen.OK, aber dann hätte ich wieder Einkünfte und die wiederum krallt sich dann vermutlich der Insolvenzverwalter. Oder sehe ich hier was falsch???
(11-03-2016, 11:49)Sixteen Tons schrieb: .... Wenn du die Abänderungsklage verlierst, dann trägst du die Kosten der gegnerischen Partei. Trotz VKH.
Was ist mit dem Gesetzestext?
.... Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten. Ändern sich dessen Einkommensverhältnisse, kann er verlangen, dass seine Unterhaltsverpflichtung angepasst wird. Der Weg führt über eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO).
Nur nach der Titulierung entstehende Gründe zählen .... Dazu muss der Unterhaltsberechtigte als Kläger vortragen, dass sich die dem Unterhaltstitel zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich zu seinen Lasten verändert haben....
1) In meinem Fall statt Selbstständig nun seit Monaten Angestellt
2) Die nun laufende Insolvenz
Dabei kann er sich nur auf Gründe berufen, die zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung noch nicht bestanden haben und die er auch nicht hätte geltend machen können.
Nur wesentliche und nachhaltige Änderungen sind relevant