22-03-2016, 11:01
Hallo,
anbei kurz zusammengefasst die herausragenden Gründe zur ABR Übertragung an die Mutter:
- VB sowohl JA sprachen sie für die Übertragung des ABR an die Mutter aus, sprich hiermit wird ihr der Wegzug erlaubt
- Mutter ist Hauptbezugsperson
-Kind wird noch gestillt
-Kind ist sehr klein
-Hat hier keine sozialen Kontakte die abgebrochen werden
untergeordnet kamen dann noch folgende Punkte zur Sprache:
-Betreuungskonzept war bei mir nicht schlüssig; war jedoch identisch zu der Mutter, sprich Einbeziehung der Großeltern und zeitnahe Anmeldung in einer Kita
-Weiterbildung in ihrem Beruf
-Arbeitsvertrag der bereits unterzeichnet ist
Meine Einwände, dass eine berufliche Weiterbildung auch in der Nähe zum Vater möglich ist, dass meine Eltern den Kleinen schon 7 Monate nicht sehen durften und das ich als Vater mit dem Wegzug entsorgt werden soll, sprich somit keine lebhafte Vaterschaft gelebt werden kann, werden nicht gehört bzw. stehen auch nur teilweise in der Beschlussfassung.
Der Richter misst hierbei klar dem Mutterwohl mehr Bedeutung zu wie dem Kindeswohl oder setzt dieses sogar gleich.
Er hatte dann auch Stolz ein Beispiel genannt, wo ein Vater sein Umgangsrecht über den großen Teich wahrnimmt und er dies entscheiden hätte. Mein Einwand, ob dies in seinen Augen gelebte Vaterschaft wäre, lies er unkommentiert.
Es war das übliche Prozedere, die Professionen haben entschieden. Vier Frauen und ein lila Pudel (Richter) gegen einen Mann.
Eines will ich dem Richter nicht absprechen. Er hatte das Kindeswohl schon im Auge und das mir immer das gesetzliche Mindestmaß zugesprochen würde. Jedoch den Umstand entsprechend, dass ich bereits eine Tochter habe und dies logistisch und finanziell auf Dauer kaum leistbar ist, wurde nicht beachtet. Ebenso meine angenommene Prognose, dass die Mutter den Umgang nicht fördern und unterstützen wird, so wie die letzte Zeit auch. Einmal ermahnte er auch die Anwältin, als diese dumm lachte, als ich meinte das mir die hälftigen Ferien ebenso wie Übernachtungen zustehen. Im Beschluss steht davon natürlich nichts. Überlege mir noch etwas dazu zu schreiben. Jedoch vergebene Liebesmühe. Muss erst mal zur Ruhe kommen.
In dem Sinne habe ich sogar Verständnis dafür. Es hält sie hier nichts mehr. Ihre Schwester lebt in dieser Stadt. Jedoch nimmt sie nun bewusst in Kauf, dass der Kleine seinen leiblichen Vater nicht erleben wird. Mein Stellenwert war dahingehend eh nie gegeben. Im besten fall ein Erziehungsgehilfe, der jetzt noch gut genug dafür ist, den Unterhalt für ihn zu erwirtschaften. Dies ist die Doppelmoral. Von ihr kam bisher nichts und wird auch nichts kommen. Von mir auch nicht. Ggf. mal zum Geburtstag oder Weihnachten eine Karte. Wenn ich mir hier die Geschichten so durchlese, wird in diesem meinem Fall der Kontaktabbruch früher oder später so oder so unvermeidbar sein. Es geht nur um den schnöden Mammon. Daher ist es besser mir meine Kräfte für meine Tochter aufzusparen. Diese werde ich noch dringend benötigen und sie mich noch viel mehr.
anbei kurz zusammengefasst die herausragenden Gründe zur ABR Übertragung an die Mutter:
- VB sowohl JA sprachen sie für die Übertragung des ABR an die Mutter aus, sprich hiermit wird ihr der Wegzug erlaubt
- Mutter ist Hauptbezugsperson
-Kind wird noch gestillt
-Kind ist sehr klein
-Hat hier keine sozialen Kontakte die abgebrochen werden
untergeordnet kamen dann noch folgende Punkte zur Sprache:
-Betreuungskonzept war bei mir nicht schlüssig; war jedoch identisch zu der Mutter, sprich Einbeziehung der Großeltern und zeitnahe Anmeldung in einer Kita
-Weiterbildung in ihrem Beruf
-Arbeitsvertrag der bereits unterzeichnet ist
Meine Einwände, dass eine berufliche Weiterbildung auch in der Nähe zum Vater möglich ist, dass meine Eltern den Kleinen schon 7 Monate nicht sehen durften und das ich als Vater mit dem Wegzug entsorgt werden soll, sprich somit keine lebhafte Vaterschaft gelebt werden kann, werden nicht gehört bzw. stehen auch nur teilweise in der Beschlussfassung.
Der Richter misst hierbei klar dem Mutterwohl mehr Bedeutung zu wie dem Kindeswohl oder setzt dieses sogar gleich.
Er hatte dann auch Stolz ein Beispiel genannt, wo ein Vater sein Umgangsrecht über den großen Teich wahrnimmt und er dies entscheiden hätte. Mein Einwand, ob dies in seinen Augen gelebte Vaterschaft wäre, lies er unkommentiert.
Es war das übliche Prozedere, die Professionen haben entschieden. Vier Frauen und ein lila Pudel (Richter) gegen einen Mann.
Eines will ich dem Richter nicht absprechen. Er hatte das Kindeswohl schon im Auge und das mir immer das gesetzliche Mindestmaß zugesprochen würde. Jedoch den Umstand entsprechend, dass ich bereits eine Tochter habe und dies logistisch und finanziell auf Dauer kaum leistbar ist, wurde nicht beachtet. Ebenso meine angenommene Prognose, dass die Mutter den Umgang nicht fördern und unterstützen wird, so wie die letzte Zeit auch. Einmal ermahnte er auch die Anwältin, als diese dumm lachte, als ich meinte das mir die hälftigen Ferien ebenso wie Übernachtungen zustehen. Im Beschluss steht davon natürlich nichts. Überlege mir noch etwas dazu zu schreiben. Jedoch vergebene Liebesmühe. Muss erst mal zur Ruhe kommen.
In dem Sinne habe ich sogar Verständnis dafür. Es hält sie hier nichts mehr. Ihre Schwester lebt in dieser Stadt. Jedoch nimmt sie nun bewusst in Kauf, dass der Kleine seinen leiblichen Vater nicht erleben wird. Mein Stellenwert war dahingehend eh nie gegeben. Im besten fall ein Erziehungsgehilfe, der jetzt noch gut genug dafür ist, den Unterhalt für ihn zu erwirtschaften. Dies ist die Doppelmoral. Von ihr kam bisher nichts und wird auch nichts kommen. Von mir auch nicht. Ggf. mal zum Geburtstag oder Weihnachten eine Karte. Wenn ich mir hier die Geschichten so durchlese, wird in diesem meinem Fall der Kontaktabbruch früher oder später so oder so unvermeidbar sein. Es geht nur um den schnöden Mammon. Daher ist es besser mir meine Kräfte für meine Tochter aufzusparen. Diese werde ich noch dringend benötigen und sie mich noch viel mehr.