13-04-2016, 11:08
(12-04-2016, 18:28)tomtom schrieb: Mein Anwalt meinte, wenn dieser Titel einseitig vom Schuldner beauftragt und von der Gegenseite geklagt wird, dann beläuft sich der gerichtliche Streitwert auf den vollen dann titulierten Unterhalt und nicht nur auf die Differenz zwischen eigen titulierten und gerichtlich titulierten. Es wäre nur anders, wenn zunächst ein von beiden Seiten akzeptierter Titel vorliegt und dieser geändert würde?!
Das könnte durchaus richtig sein. Die Mutter meines Kindes hatte damals bim Jugendamt auf ihr Betreiben hin einen Titel unterschrieben, der 20€ unter dem lag, was sie hätte zahlen müssen. Das JA rief mich darauf hin an und fragte, ob ich den Titel annehme. Hab ich nicht gemacht. In der Verhandlung legte sie das Ding auf den Richtertisch, hat den aber nicht interessiert. Streitwert war dann die gesamte Summe.
Es ging hierbei um Mindestunterhalt.