17-04-2016, 23:48
(17-04-2016, 23:04)p__ schrieb: Das ist das absolute Maximum, das in einem Strafbefehl überhaupt zulässig ist.
Aus deiner Unterhaltsschätzung werde ich nicht schlau, ob der vom Staatsanwalt behauptete Unterhaltsanspruch stimmt kann ich nicht sagen.
p__ - erstmal danke für die Rückmeldung, hier mal grob etwas zur Schätzung:
erstes Jahr haben Sie mehr oder weniger fallen lassen, da die kleine mit Mutter und ich für einen Zeitraum zusammen gelebt haben ... (Laut Akteneinsicht seit einem datum getrennt lebend, vermerkt der Staatsanwalt nimmt diesen Zeitpunkt als Anfang
nach Auszug und Gericht als der Unterhalt tituliert wurde, bin ich ja ausgewandert ...
Tochter Juli 2007 geboren, laut Akteneinsicht angeblich Unterhaltspflichtig (Kindes-Betrteuungsunterhalt) seit August 2008 - Juli 2010 neue Tochter geboren, deren Vater zahlt nur Kindesunterhalt, da für Betreuungsunterhalt angeblich unterhalb der Bemessungsgrenze - alles laut Akte ..
(17-04-2016, 23:04)p__ schrieb: Du kannst den Strafbefehl entweder hinnehmen oder einen beschränkten Einspruch auf das Strafmaß oder die Tagessatzhöhe einlegen oder unbeschränkten Einspruch. Dafür hast du nur zwei Wochen Zeit, es eilt also! Der beschränkte Einspruch akzeptiert den zugrundeliegenden Sachverhalt, wenn du über eine falsche Unterhaltshöhe gehst musst du unbeschränkten Einspruch einlegen.Habe ja einen Anwalt, der erstmal eine Verhandlung mit einem Angebot abgewendet hat, darauf is dann jetzt der Strafbefehl entstanden, der a) maximale Strafandrohung beinhaltet und b) die angebotenen Summen bei weitem überschreitet ... daher ja die überlegung ...
(17-04-2016, 23:04)p__ schrieb: Wenn du den Strafbefehl hinnimmst und nicht alles zahlst, solltest du dich bis zum Verjährungsende ungreifbar machen.Pflichtverteitiger, interessant - wusste ich nicht, muss ich im FAQ nochmal nachlesen
Ich würde bei Strafbefehlen über Unterhaltspflichtverletzung
1. immer unbeschränkten Einspruch einlegen.
2. Sofort Akteneinsicht nehmen.
3. Einen Pflichtverteidiger beantragen wie in der faq beschrieben. Das wird gerne abgelehnt, dagegen kann man aber vorgehen.
4. Gelassen in die Verhandlung gehen, die Punkte der faq dort durchgehen, Tricksereien beim Protokoll verhindern.
5. Läuft es schlecht und wurden nicht alle vorgebrachten Punkte beachtet: Revision.
Mit einer so hohen Strafforderung hat sich der Staatsanwalt selbst ins Knie geschossen. Jetzt kommt richtig Arbeit auf ihn zu und ein unbeschränkter Einspruch kommt fast automatisch, denn schlimmer wird es auch ein Gericht kaum mehr machen.
generell - der Strafbefehl ist sehr wag, steht nur drin, dass ich angeblich unterhaltsplfichtig war und diese auch zahlen hätte können, was a) so nicht stimmt und b) auch nirgends nachweisbar wäre - habe aber von erspartem in nem dritte welt land gelebt ohne arbeit ...
bedürftigkeit ist auch nicht festgestellt worden, summen generell mit "mindestens" beziffert und nicht detailliert bestimmt ...
habe mit meinem anwalt noch nicht gesprochen, aber sehe durchaus gründe das ganze vor gericht anzugehen ... nur fehlen mir die ansatzpunkte ...
gruss
malko
gruß
malko
malko