hier mal der Stafbefehl:
hoffe das geht so - beträge sind geändert und namen etc entfernt ... die "Kosten" sind lediglich auf Zeugenaussagen und dem Urteil basierend ...
Zitat: Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Sie sind Vater des Kindes, geboren am x.07.2007 in Ort. Sie und die Mutter des Kindes, Mutter, waren nicht miteinander verheiratet. Ihre Tochter lebt seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter, zuletzt in der - Straße -, - Ort.
Sie sind der Mutter sowie der gemeinsamen Tochter gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Dies wurde zuletzt am xx.10.2008 zum einen durch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht München, AZ, betreffend die Geschädigte, zum anderen durch Urteil des Amtsgerichts München vom selben Tag, Az., festgestellt. Aufgrund dessen sind Sie verpflichtet, ab dem x.08.2008 an die Geschädigte Unterhalt in Höhe von monatlich x.xxx,00 Euro und an die Geschädigte -Kind- Unterhalt in Höhe von 152% des Mindestunterhalts zu zahlen.
Obwohl Sie die bestehenden Unterhaltspflichten kannten und aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, wenigstens aber bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft zu den Unterhaltsleistungen in der Lage gewesen wären, kamen Sie seit der Geburt des Kindes am x.07.2007 bis heute Ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nach.Der gesetzlich geschuldete Kindesunterhalt berechnet sich für den genannten Zeitraum ab x.08.2008 nach den wirtschaftlichen Verhältnisses des Beschuldigten aus der x. Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
Der Unterhaltsrückstand, der für die Geschädige –Kind- im Zeitraum vom xx.08.2009 bis xx.02.2014 aufgelaufen ist, beläuft sich auf mindestens 25.000,00 Euro.
Der Unterhaltsrückstand, der für die Geschädigte – Mutter - jedenfalls für drei Jahre innerhalb derer eine Unterhaltspflicht bestand, angelaufen ist, beläuft sich auf mindestens 55.000,00 Euro.
Es ist mithin ein Schaden von mindestens 80.000,00 Euro abzüglich ca. 10.000,00 entstanden, nachdem im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.07.2013 Leistungen nach dem UVG durch die Zuständigen Behörden erbracht worden sind. Die Schadenssumme beläuft sich mithin auf einen Betrag von mindestens 70.000,00 Euro.
Durch die Nichtzahlung des geschuldeten Unterhalts war der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten –Mutter- und deren Tochter gefährdet bzw. wäre ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen.Sie werden daher beschuldigt, durch eine Handlung sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe andere gefährdet gewesen wäre, strafbar als zwei tateinheitliche Fälle der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß §§ 170 Abs. 1, 52 StGB.
Beweismittel:
Zeuge:
Mutter
Urkunden:
Auszug aus dem Bundeszentralregister
Strafantrag vom AG München, AZ
Kopie Urteil AG München, AZ
Kopie Protokoll AG München, AZ
Gegen Sie wird eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wird gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.
-Richter-
hoffe das geht so - beträge sind geändert und namen etc entfernt ... die "Kosten" sind lediglich auf Zeugenaussagen und dem Urteil basierend ...
gruß
malko
malko