19-04-2016, 21:48
(19-04-2016, 15:21)p__ schrieb: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des die Herabsetzung einer mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrenden Unterhaltsschuldners bei diesem."
Wir kennen das: Unterhalt als Dauer- und Naturrecht; Änderungen muss immer der Pflichtige darlegen und beweisen.
Ja super. Würde ich im Bezirk des OLG Karlsruhe wohnen, könnte ich mir als Aufstocker meine BG-Nummer gleich eintätowieren lassen.
Aber ich meine, Sorglos erwähnte schon vor ein paar Jahren irgendwo in der Urteilssammlung: Einmal tituliert, lebenslang gültig...
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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