21-04-2016, 12:05
(21-04-2016, 10:25)p__ schrieb: Dein Antrag war präzise, aber für den Richter nicht präzise genug. Du könntest noch §1686 BGB als Grundlage nennen. Wenn dein Antrag oben im Thread vollständig war, fehlte das. Du kannst daraus auch gewisse Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Richters ziehen...Geht es denn NOCH präzieser?
Das ging an das Gericht raus:
wegen: Auskunftserteilung gem. § 1686 BGB
Betr: Ihr Nachricht vom
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es hier nicht um die Elterliche Sorge geht, wie sie in Ihrem Schreiben vermerkt haben sondern es wurde der Antrag auf Auskunftserteilung gem. § 1686 BGB gestellt, da schon mit dem Beschluss des Familiengerichts Böblingen Az.xxx vom xx.xx.2015 das Sorgerecht auf die Antragsgegnerin übertragen wurde.
Es wird hiermit festgestellt, dass der bestehende Antrag auf Auskunftserteilung weder widerrufen noch zu ruhen hat. Ferner eine Anpassung der Punkte hat zu erfolgen:
Punkt 1. wird abgeändert von:
1. Übersicht über den schulischen Werdegang der Kinder xxx und xxx nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583), dem Antragstellers zu übersenden.
in:
1. Unzensierter und unretuschierte Übersicht über den schulischen Werdegang der Kinder xxx und xxx nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583), dem Antragstellers zu übersenden.
Punkt 2 wird abgeändert von:
2. Mitteilung der besonderen persönlichen Interessen, Übermittlung von Lichtbildern (nicht älter als 1 Monat) (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813), dem Antragstellers zu übersenden, solange keine regelmäßigen Umgangskontakte stattfinden.
in:
2. Mitteilung der besonderen persönlichen Interessen, (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813), dem Antragstellers zu übersenden, solange keine regelmäßigen Umgangskontakte stattfinden.
Die restlichen Punkte haben unverändert zu verbleiben.
Begründung:
Wie von der Antragsgegnerin angegeben habe ich mit Schreiben vom 10.3.2016 Bilder der Kinder erhalten. Punkt 1 kann abgeändert werden, wenn die Antragsgegnerin pünktlich zu den vereinbarten Zeitpunkten unter Punkt 3 aktuelle Fotos sendet. Andernfalls wäre wie unter Punkt 8 zu vollstrecken.
Ebenfalls enthalten war ein Schreiben, welches wohl ein Zeugnis darstellen soll. Da dieses jedoch weder ein Logo / Namen, eine Schulbezeichnung noch eine Unterschrift einer Lehrkraft beinhaltet, ist der Punkt 1 weiterhin aufrecht zu erhalten und wie angegeben zu ergänzen / abzuändern.
Eine Mitteilung der persönlichen Interessen, wie unter Punkt 2 angefordert, war dem Schreiben nicht im Geringsten zu entnehmen.
Zu Punkt 4: die Aussage „Trotz seiner „Bemühungen“ erfreuen sich die Kinder bester Gesundheit“ gibt keinerlei Auskunft darüber, in welchem Gesundheitszustand die Kinder sich befinden. Es ist in keinster Weise ersichtlich, ob die Kinder notwendigen Impfungen erhalten haben oder ob ggf. Krankheiten behandelt werden oder überhaupt von einen Arzt in den letzten Jahren behandelt wurden.
Zu Punkt 8: Da die Antragsgegnerin in Ihrem Schreiben vom 27.02.2016 zugab, dass Sie Zeugnisse verweigerte und kein Gerichtlicher Beschluss hier vorlag, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eigenmächtig gegen § 1686 BGB und somit wissentlich und vorsätzlich gegen geltendes Recht verstößt. Demnach vordere ich erneut das Gericht auf, die Antragsgegnerin gemäß §89 FamFG zu belehren.
Ich weise das Gericht und auch erneut die Antragsgegnerin auf den §1686 hin:
Auskunftsberechtigter: Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren oder wer sorgeberechtigt ist.