21-04-2016, 21:47
Solange das Kind minderjährig ist, wird die Wohnung nach par 1361b BGB dem zugewiesen, bei dem das Kind lebt.
Ob es dann wirklich sinnvoll ist, ins Ausland zu gehen, ist zweifelhaft.
Dann lieber noch ne neue Wohnung anschaffen und die Alte mit in die Haftung nehmen. Dann kann sie in die verschuldete Wohnung ausziehen.
Ob es dann wirklich sinnvoll ist, ins Ausland zu gehen, ist zweifelhaft.
Dann lieber noch ne neue Wohnung anschaffen und die Alte mit in die Haftung nehmen. Dann kann sie in die verschuldete Wohnung ausziehen.
remember
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)
Don´t let the bastards get you down!
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This machine kills [feminists]!
(Donovan)