29-04-2016, 08:51
Guten Morgen,
"Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. "
--> heisst also, wird berücksichtigt als Einkommen, was ist mit dem Folgejahr wo keine Steuererstattung erfolgt ist, diese dann aber fiktiv angerechnet wird ? Andersrum gefragt , MUSS eine Steuererklärung abgegeben werden ?
Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.
--> heisst dies, z.B. wenn ich Rechtsanwaltskosten hatte, welche für die Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wurden, diese bei der Steuererklärung geltend mache und sich hieraus die höhe der Steuerrückerstattung erhöht dieses nicht als Einkommen gewertet werden kann bzw. darf ? Wenn ja, betrifft dies auch den Unterhalt ( Steuererklärung ) ?
Ab wann hätte den das JC keinen Anspruch mehr auf Auskunft, dies hängt doch bestimmt von der Höhe des bezahlten Kindesunterhaltes ab, für das EXI'lein ist ja kein Unterhalt mehr zu bezahlen. Kann ich hier vom JC Auskunft bekommen wie hoch der Bedarf meiner Tochter ist bzw. wie hoch dieser Betrag ist ( Hintergrund: habe keine Lust mehr , ständig mit diesen....auseinanderzusetzten..)
Die Wohnkosten spielen bei mir eine Rolle. Hierdurch wurde bereits seitens des JC mein Selbstbehalt erhöht. Natürlich nur in Bezug als noch BU gezahlt wurde, jetzt NUR beim KU natürlich nicht mehr.
LG
"Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. "
--> heisst also, wird berücksichtigt als Einkommen, was ist mit dem Folgejahr wo keine Steuererstattung erfolgt ist, diese dann aber fiktiv angerechnet wird ? Andersrum gefragt , MUSS eine Steuererklärung abgegeben werden ?
Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.
--> heisst dies, z.B. wenn ich Rechtsanwaltskosten hatte, welche für die Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wurden, diese bei der Steuererklärung geltend mache und sich hieraus die höhe der Steuerrückerstattung erhöht dieses nicht als Einkommen gewertet werden kann bzw. darf ? Wenn ja, betrifft dies auch den Unterhalt ( Steuererklärung ) ?
Ab wann hätte den das JC keinen Anspruch mehr auf Auskunft, dies hängt doch bestimmt von der Höhe des bezahlten Kindesunterhaltes ab, für das EXI'lein ist ja kein Unterhalt mehr zu bezahlen. Kann ich hier vom JC Auskunft bekommen wie hoch der Bedarf meiner Tochter ist bzw. wie hoch dieser Betrag ist ( Hintergrund: habe keine Lust mehr , ständig mit diesen....auseinanderzusetzten..)
Die Wohnkosten spielen bei mir eine Rolle. Hierdurch wurde bereits seitens des JC mein Selbstbehalt erhöht. Natürlich nur in Bezug als noch BU gezahlt wurde, jetzt NUR beim KU natürlich nicht mehr.
LG