So, hier die Auflösung...
Auf das erste Schreiben des JC hatte ich nur mein Jahresbrutto geschickt und ansonsten nichts preis gegeben.
Daraufhin bekam ich ein zweites Schreiben, dass meine Angaben nicht ausreichen würden, blablabla...
Ich hab mir dann noch mal den vom Jobcenter angeführten §33 SGB II genau angeschaut:
Aha, der Unterhaltsanspruch und somit auch der Auskunftsanspruch geht garnicht an das JC über, da mein Sohn mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft lebt...
Das hab ich dem guten Herrn vom JC geschrieben und prompt kam 3 Tage später das Schreiben von ihm:
Auf das erste Schreiben des JC hatte ich nur mein Jahresbrutto geschickt und ansonsten nichts preis gegeben.
Daraufhin bekam ich ein zweites Schreiben, dass meine Angaben nicht ausreichen würden, blablabla...
Ich hab mir dann noch mal den vom Jobcenter angeführten §33 SGB II genau angeschaut:
Zitat:(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
Aha, der Unterhaltsanspruch und somit auch der Auskunftsanspruch geht garnicht an das JC über, da mein Sohn mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft lebt...
Das hab ich dem guten Herrn vom JC geschrieben und prompt kam 3 Tage später das Schreiben von ihm:
Zitat:Sehr geehrter Herr mischka,
bei nochmaliger Prüfung der Sachlage wurde festgestellt, dass sich das Kind nicht überwiegend im
Haushalt seiner Mutter aufhält und Sie deshalb hier nicht zum Barunterhalt verpflichtet sind.
Unsere Auskunftsaufforderung ist damit gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen