03-05-2016, 12:34
Übers Kindergeld geht es schon den ganzen Thread über und die Rechtslage ist sehr genau nachgewiesen. Auch hier schlage ich vor, einmal die Postings zu lesen.
Unterhalt für den Monat, in der die Volljährigkeit eintritt wird nur noch anteilig geschuldet. Er endet mit dem Tag der Volljährigkeit. §1612a BGB bezieht sich nur auf den Minderjährigenunterhalt. Der BGH hat das ausgeurteilt. Der anteilige Unterhalt bis zum Tage der Volljährigkeit ist so zu berechnen, dass der monatliche Unterhalt mit dem Kalendertag multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat (z.B. 30 oder 31 – im Monat März also 31) dividiert wird.
Unterhalt für den Monat, in der die Volljährigkeit eintritt wird nur noch anteilig geschuldet. Er endet mit dem Tag der Volljährigkeit. §1612a BGB bezieht sich nur auf den Minderjährigenunterhalt. Der BGH hat das ausgeurteilt. Der anteilige Unterhalt bis zum Tage der Volljährigkeit ist so zu berechnen, dass der monatliche Unterhalt mit dem Kalendertag multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat (z.B. 30 oder 31 – im Monat März also 31) dividiert wird.