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Sonderbedarf - OLG Hamm 21.12.2010 und OLG FFM in 4 UF 55 (Reisen, Zahnspange etc)/10
#4
Bis jetzt hält die Sonderbedarf-Rechtssprechung. Im Gegensatz zu den fetten Batzen Mehrbedarf, die der BGH Jahr für Jahr hinzugefügt hat.

Aber probiert wird es immer wieder von Neuem. Hier ging es wieder mal um Klassenfahrt (390 EUR) und kieferorthopädische Behandlung (3500 EUR). Der Vater zahlt knapp 400 EUR laufenden Unterhalt.

Abgelehnt. Klassenfahrt: "Denn die Kosten für die Klassenfahrt seien nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Sie haben vielmehr bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden können. Die Skifahrt sei vorauszusehen gewesen, da bereits die beiden Schwestern eine solche veranstaltet haben. Es habe daher für die Mutter Gelegenheit bestanden, aus dem Unterhalt des Vaters rechtzeitig Rücklagen zu bilden."

Kieferorthopädische Behandlung: "Der Vater sei ferner nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen. Ein entsprechender Mehrbedarf habe dem Sohn nicht zugestanden. Denn es sei nicht dargelegt worden, dass die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Es sei zu beachten, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Aus welchen genauen Gründen eine Behandlung mit den erstattungsfähigen Leistungen nicht ausreichend gewesen sei, sei nicht vorgetragen worden."

Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 19.02.2015, Az. 32 F 132/13
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RE: Sonderbedarf - OLG Hamm 21.12.2010 und OLG FFM in 4 UF 55 (Reisen, Zahnspange etc)/10 - von p__ - 25-06-2016, 20:16

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