21-07-2016, 11:40
na ja - wenn man das Urteil durchliest, wird klar, das der Entscheid ziemlich dicht am Recht vorbei geurteilt wurde und ausschliesslich auf das Landesrecht bezug nimmt. Es werden mehrere auslegungsfähige Annahmen getroffen, wie zB. der angenommene Vorsatz, dass die Ehe nur unter dem Gesichtspunkt der Versorgung geschlossen worden sei oder dass der Altersunterschied zwischen ihr (48J.) und ihm (83J.) mit entscheidend sei oder er schliesslich irgendwann Pflegestufe I bekommen hat (nach der Eheschliessung). Die Dauer der Beziehung wird wegargumentiert. Die faktische eheliche Lebensgemeinschaft wurde hinter den angenommenen Aspekt des Vorsatzes der Versorgung geschoben und das besonders hohe Alter des verstorbenen Ehemanns und sein schlechter Gesundheitszustand als Begründung angeführt. Und schliesslich sehr interessant "Dem Gesetzgeber steht vielmehr eine Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung bestimmter staatlicher Leistungen zu ...".
Zusammengenommen hat man mit allem geschmissen, was man finden konnte und mit lauter sekundär-Paragraphen aus dem gegenüber dem Bundesrecht abweichenden Landesrecht argumentiert, anstatt einfach die Sachlage zu nehmen und damit die Witwenrente zu gewähren. Leider lässt sich das Urteil wegen Anwendung des Landesrechts und der vielfältigen Sekundärargumente auch nicht verallgemeinern. Wenn der Ehemann nicht verstorben wäre, hätte die Frau sich aufgrund seines Gesundheitszustandes evtl. noch viele Jahre mit seiner Pflege beschäftigt, was völlig aussen vor gelassen wurde.
Eigentlich ein Fall für das OVG und evtl sogar den BGH.
Zusammengenommen hat man mit allem geschmissen, was man finden konnte und mit lauter sekundär-Paragraphen aus dem gegenüber dem Bundesrecht abweichenden Landesrecht argumentiert, anstatt einfach die Sachlage zu nehmen und damit die Witwenrente zu gewähren. Leider lässt sich das Urteil wegen Anwendung des Landesrechts und der vielfältigen Sekundärargumente auch nicht verallgemeinern. Wenn der Ehemann nicht verstorben wäre, hätte die Frau sich aufgrund seines Gesundheitszustandes evtl. noch viele Jahre mit seiner Pflege beschäftigt, was völlig aussen vor gelassen wurde.
Eigentlich ein Fall für das OVG und evtl sogar den BGH.
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