31-07-2016, 11:21
(30-07-2016, 21:59)Micha aus Bayern schrieb: VKH braucht man nur zurück zahlen wenn man innerhalb von fünf Jahren leistungsfähig wäre.
Vier Jahre gemäss § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Verfahrenskostenhilfe sorgt nicht für ein risikoloses Verfahren. Verliert man das Verfahrenskostenhilfe-finanzierte Gerichtsverfahren, muss man der Gegenseite die Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn einem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
Allerdings ist das letztlich in diesem Fall egal, denn wie üblich im Unterhaltsrecht landet man ohnehin im Vollstreckungsrecht. Wer verliert und Unterhalt zahlen soll, was er nicht kann, der kann auch leichten Herzens die Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenseite auf den Schuldenhaufen werfen. Dann können sich die Gläubiger streiten, während man im Liegestuhl den Nachmittag geniesst.