14-08-2016, 12:32
Ich kann gerne den Umgangsauschluß und Beschluß Gewaltschutzgesetz hier reinstellen. Allerdings muss ich zunächst alle Namen schwärzen, da brauche ich ein bischen Bearbeitungszeit. Was noch wesentlich ist, dass ein minderjähriges Kind, wenn wirklich ernsthaft irgendetwas vorfällt, gar nicht nach dem Gewaltschutzgesetz geschützt werden kann, sondern alleine nach dem § 1666 BGB Kindeswohlgefährdung. Aber da wird das Recht, gerade im Familienrecht auch umgedreht, wie es beliebt.