06-07-2009, 19:42
Das gleiche OLG war per Beschluß 13 WF 128/08 vom 14.01.2009 beim fiktiven Einkommen höchst milde. Zitat:
Daher wird das AG angewiesen, noch einmal genau zu prüfen, in welcher Höhe der Beklagten entweder neben dem tatsächlich erzielten Einkommen ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit oder in welcher Höhe ihr fiktive Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit zuzurechnen sind. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung sind in jedem Fall die persönlichen Voraussetzungen der Beklagten sowie die aktuelle Lage am Arbeitsmarkt in die Abwägung einzubeziehen. Auch das BVerfG geht davon aus, dass nicht jedem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein zur Begleichung des Mindestunterhaltsanspruchs für zwei minderjährige Kinder ausreichendes Einkommen zugerechnet werden kann.
Achso: Es handelte sich hier natürlich um eine Mutter die zahlen sollte...
http://www.rechtsportal.de/familienrecht...enfte.html
Daher wird das AG angewiesen, noch einmal genau zu prüfen, in welcher Höhe der Beklagten entweder neben dem tatsächlich erzielten Einkommen ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit oder in welcher Höhe ihr fiktive Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit zuzurechnen sind. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung sind in jedem Fall die persönlichen Voraussetzungen der Beklagten sowie die aktuelle Lage am Arbeitsmarkt in die Abwägung einzubeziehen. Auch das BVerfG geht davon aus, dass nicht jedem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein zur Begleichung des Mindestunterhaltsanspruchs für zwei minderjährige Kinder ausreichendes Einkommen zugerechnet werden kann.
Achso: Es handelte sich hier natürlich um eine Mutter die zahlen sollte...
http://www.rechtsportal.de/familienrecht...enfte.html