13-09-2016, 11:07
Hallo Forum,
ich hätte nochmal eine Frage zu folgendem Gesetzestext:
§ 1712
Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Hierbei geht es um die Nummer 2. Dort steht ausdrücklich, dass die Unterhaltsansprüche durch die Beistandschaft verfügt werden. Wenn die Beistandschaft nun nach diesem Paragraphen besteht, sehe ich es als die ordinäre Aufgabe der Beistandschaft über das Geld zu verfügen. Sprich hierzu würde auch der Transfer an das Kind gehören.
Sehe ich dies richtig? Oder besteht ein Gedankenfehler?
ich hätte nochmal eine Frage zu folgendem Gesetzestext:
§ 1712
Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Hierbei geht es um die Nummer 2. Dort steht ausdrücklich, dass die Unterhaltsansprüche durch die Beistandschaft verfügt werden. Wenn die Beistandschaft nun nach diesem Paragraphen besteht, sehe ich es als die ordinäre Aufgabe der Beistandschaft über das Geld zu verfügen. Sprich hierzu würde auch der Transfer an das Kind gehören.
Sehe ich dies richtig? Oder besteht ein Gedankenfehler?