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Forderungsübergang KU bei Volljährigkeit
#2
Wenn das der Anwalt nicht wusste, sollte er schleunigst seine Staatsexamen zurückgeben.
Unterhaltsschuldner für Kindesunterhalt ist immer das Kind. Ab Volljährigkeit muss es das auch selbst regeln. Rückstände stehen dem Kind zu, nicht der Mutter.

Und um diese beliebte Finte gleich zu wiederlegen: Einige Schwachmaten behaupten gerne, die Mutter habe ja den fehlenden Unterhalt (weil der Vater nicht voll gezahlt hat und Rückstände aufgelaufen sind) ausgelegt. Mag sein. Aber wenn sie Rückforderungsgelüste hat, so sind die ebenfalls ans Kind zu richten. Schliesslich hat sie ihrer eigenen Argumentation nach Unterhalt an das Kind gezahlt, nicht an den Vater. Das Kind muss also die Rückstände vom Vater eintreiben und könnte theoretisch dann die Mutter auszahlen. Theoretisch, denn praktisch ist die Forderung sowieso Dünnpfiff.
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RE: Forderungsübergang KU bei Volljährigkeit - von p__ - 08-11-2016, 10:34

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