24-11-2016, 11:27
"die schriftlichen Stellungnahme der Verfahrensbeiständin sind sehr ausführlich" schreibt der Richter. Das ist des Codewort für "so viel Papier, hatte keine Lust auf mehr als querlesen".
Die Angst, der Vater könne die Fotos "missbräuchlich" verwenden wird oft geäussert, hält aber einer genauen Betrachtung nicht stand. So etwas wird vor einem tauglichen OLG zerrissen. Der nicht sorgeberechtigte Vater hat sowieso keinerlei Recht, jedwede Bilder der Kinder öffentlich zugänglich zu machen. So etwas hat nur eine Chance, wenn du schon wiederholt illegal Bilder veröffentlich hättest. Hast du?
Völlig absurd wäre es, wenn die Kinder von sich selber Bilder öffentlich gemacht haben. Facebook, Klassenbilder in der Schule, Verein... sollte das der Fall gewesen sein, lass ruhig die OLG-Richter hüpfen.
Die blosse Behauptung drohender "seelischer Schäden" reicht als Begründung auch nicht aus, vor allem nicht in Verbindung mit den gestellten Anträgen.
Die Angst, der Vater könne die Fotos "missbräuchlich" verwenden wird oft geäussert, hält aber einer genauen Betrachtung nicht stand. So etwas wird vor einem tauglichen OLG zerrissen. Der nicht sorgeberechtigte Vater hat sowieso keinerlei Recht, jedwede Bilder der Kinder öffentlich zugänglich zu machen. So etwas hat nur eine Chance, wenn du schon wiederholt illegal Bilder veröffentlich hättest. Hast du?
Völlig absurd wäre es, wenn die Kinder von sich selber Bilder öffentlich gemacht haben. Facebook, Klassenbilder in der Schule, Verein... sollte das der Fall gewesen sein, lass ruhig die OLG-Richter hüpfen.
Die blosse Behauptung drohender "seelischer Schäden" reicht als Begründung auch nicht aus, vor allem nicht in Verbindung mit den gestellten Anträgen.