25-11-2016, 10:04
PKH (VKH eigentlich) ist an einen bestimmten Anwalt gekoppelt.
Es muss vom Anwalt beantragt werden, zu dem geführten Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Anwalt xyz zu bewilligen. Deswegen ist ein Anwaltswechsel während eines Verfahrens praktisch nicht möglich, denn es müsste dann neu VKH beantragt werden. Da es (ausser bei Scheidung) keine Anwaltspflicht gibt, auch nicht vor dem OLG, wird das schwer bis garnicht zu bewerkstelligen sein. Wenn das OLG schon gewillt ist das durchzuziehen werden die Ihre Meinung schon haben.
Da ja auch ein Gutachten bzgl. Bindungstolleranz angeregt wurde, kann jenachdem wie das Gutachten ausfällt auch auf Übertragung des ABR gelenkt werden, da mangelde Bindungstolleranz einen nicht zu verachtenenden Faktor in Richtung Erziehungsfähigkeit darstellt. In Verbinung mit den anderen unzulänglichkeiten hast du mal zumindest bessere Karten als so manch anderer.
Es muss vom Anwalt beantragt werden, zu dem geführten Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Anwalt xyz zu bewilligen. Deswegen ist ein Anwaltswechsel während eines Verfahrens praktisch nicht möglich, denn es müsste dann neu VKH beantragt werden. Da es (ausser bei Scheidung) keine Anwaltspflicht gibt, auch nicht vor dem OLG, wird das schwer bis garnicht zu bewerkstelligen sein. Wenn das OLG schon gewillt ist das durchzuziehen werden die Ihre Meinung schon haben.
Da ja auch ein Gutachten bzgl. Bindungstolleranz angeregt wurde, kann jenachdem wie das Gutachten ausfällt auch auf Übertragung des ABR gelenkt werden, da mangelde Bindungstolleranz einen nicht zu verachtenenden Faktor in Richtung Erziehungsfähigkeit darstellt. In Verbinung mit den anderen unzulänglichkeiten hast du mal zumindest bessere Karten als so manch anderer.