28-11-2016, 11:03
So, hab gerade mit der Rechtspflegerin telefoniert. Es ist faszinierend, dass nach wie vor und weiterhin die "angeblichen Rechte" von Väter ohne mit der Wimper zu zucken unter den Tisch fallen gelassen werden.
Auf die Frage hin, was ich nun mache, wenn meine Ex dem Beschluss nicht nach kommt, war die Antwort: Dann müsste ich halt erneut klagen. Auf die Frage, warum Sie die Belehrung nach §89 FamG nicht schon in den Beschluss mit reingenommen hat, obwohl ich diesen Explizit mit beantragt habe und auch keine begründete Ablehnung erfolgte meinte die RP nur, "Ihr wäre kein Urteil bekannt, in dem eine Belehrung vorgenommen wurde".
Lustigerweise habe ich in der "Bundesdrucksache 16/6308 Seite 218 vm 07. 09. 2007 folgendes gedungen:
Zu § 89 (Ordnungsmittel)
Absatz 1 regelt, dass künftig zur zwangsweisen Durchset- zung von Herausgabe- und Umgangsanordnungen im Regel- fall Ordnungsgeld und für den Fall mangelnder Erfolgsaus- sicht Ordnungshaft anzuordnen sind. Die Vorschrift sieht in Abweichung von dem bisher geltenden § 33 FGG damit nicht mehr die Verhängung von Zwangs-, sondern von Ordnungsmitteln vor. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließ- lich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter. Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des 16. Deut- schen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964, AK 20).
Absatz 2 regelt, dass der Verpflichtete mit der Entscheidung in der Hauptsache auch über die Folgen einer Zuwiderhand- lung gegen den Titel zu belehren ist. Die Belehrung ersetzt die nach bisherigem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG erforderliche Androhung. Mit der Belehrung soll dem Ver- pflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Gleichzeitig soll der bisherige eigenständige Verfah- rensschritt der Androhung künftig entfallen. Dies dient der Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und verhindert zugleich die Verlagerung des Streits über die Hauptsacheentscheidung in das Vollstreckungsverfahren
Für mich ließt sich dies, dass nach Abs 2 sehr wohl eine Belehrung seitens des Gerichtes erfolgen kann und ggf. muss, wenn es beantragt wurde, oder nicht?
Auf die Frage hin, was ich nun mache, wenn meine Ex dem Beschluss nicht nach kommt, war die Antwort: Dann müsste ich halt erneut klagen. Auf die Frage, warum Sie die Belehrung nach §89 FamG nicht schon in den Beschluss mit reingenommen hat, obwohl ich diesen Explizit mit beantragt habe und auch keine begründete Ablehnung erfolgte meinte die RP nur, "Ihr wäre kein Urteil bekannt, in dem eine Belehrung vorgenommen wurde".
Lustigerweise habe ich in der "Bundesdrucksache 16/6308 Seite 218 vm 07. 09. 2007 folgendes gedungen:
Zu § 89 (Ordnungsmittel)
Absatz 1 regelt, dass künftig zur zwangsweisen Durchset- zung von Herausgabe- und Umgangsanordnungen im Regel- fall Ordnungsgeld und für den Fall mangelnder Erfolgsaus- sicht Ordnungshaft anzuordnen sind. Die Vorschrift sieht in Abweichung von dem bisher geltenden § 33 FGG damit nicht mehr die Verhängung von Zwangs-, sondern von Ordnungsmitteln vor. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließ- lich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter. Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des 16. Deut- schen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964, AK 20).
Absatz 2 regelt, dass der Verpflichtete mit der Entscheidung in der Hauptsache auch über die Folgen einer Zuwiderhand- lung gegen den Titel zu belehren ist. Die Belehrung ersetzt die nach bisherigem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG erforderliche Androhung. Mit der Belehrung soll dem Ver- pflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Gleichzeitig soll der bisherige eigenständige Verfah- rensschritt der Androhung künftig entfallen. Dies dient der Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und verhindert zugleich die Verlagerung des Streits über die Hauptsacheentscheidung in das Vollstreckungsverfahren
Für mich ließt sich dies, dass nach Abs 2 sehr wohl eine Belehrung seitens des Gerichtes erfolgen kann und ggf. muss, wenn es beantragt wurde, oder nicht?