28-11-2016, 14:30
Hallo,
Nach mehreren Problemen hatte ich noch (mehr als 2 Jahre nach dem eigentlichem Beschluss) einen Antrag auf nachträgliche Belehrung gemäß § 89 FamFG beim OLG gestellt und als Beschluss erwirkt.
Zitat:Während die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist8, steht der Hinweis auf die Möglichkeiten der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht im Ermessen des Gerichts.Einem (auch noch nach dem Beschluss eingereichtem) Antrag auf Belehrung gemäß § 89 FamFG muss z.B. auch bei einer familiengerichtlich genehmigten Elternvereinbarung stattgegeben werden, da Verpflichtend.
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/...ung-333679
Nach mehreren Problemen hatte ich noch (mehr als 2 Jahre nach dem eigentlichem Beschluss) einen Antrag auf nachträgliche Belehrung gemäß § 89 FamFG beim OLG gestellt und als Beschluss erwirkt.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel