28-11-2016, 22:28
Das steht in §1605 BGB.
"Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege (...)"
Es reicht also, die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs zu behaupten, um die Auskunftspflicht auszulösen. Sofern die Behauptung nicht krass daneben ist, reicht das. Wird von den Auskunftspflichtigen oft falsch beurteilt, wenn z.B. das Sozialamt 20 Jahre nach der Scheidung Auskunft für die völlig vergessene Ex verlangt, die mittlerweile im Pflegeheim ist und deren Rente nicht für die Kosten dort ausreicht. Könnte ja sein, dass noch was zu holen ist.
Für die Feststellung des Anspruchs ist freilich auch ein Vorbringen des vermeintlich Unterhaltswollenden Voraussetzung. Und Auskunft über andere Verpflichtete, damit eine Haftungsquote zu errechnen ist. Das ist aber alles erst die zweite Stufe nach der Auskunft.
"Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege (...)"
Es reicht also, die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs zu behaupten, um die Auskunftspflicht auszulösen. Sofern die Behauptung nicht krass daneben ist, reicht das. Wird von den Auskunftspflichtigen oft falsch beurteilt, wenn z.B. das Sozialamt 20 Jahre nach der Scheidung Auskunft für die völlig vergessene Ex verlangt, die mittlerweile im Pflegeheim ist und deren Rente nicht für die Kosten dort ausreicht. Könnte ja sein, dass noch was zu holen ist.
Für die Feststellung des Anspruchs ist freilich auch ein Vorbringen des vermeintlich Unterhaltswollenden Voraussetzung. Und Auskunft über andere Verpflichtete, damit eine Haftungsquote zu errechnen ist. Das ist aber alles erst die zweite Stufe nach der Auskunft.