02-12-2016, 15:26
Ist uns zum Glück selber noch nie passiert, aber §147 StPO beschränkt die Akteneinsicht an den Beschuldigten sowieso. Schwärzung von Anschrift und Nachname des Kindes beschränken auch nicht das Recht "zu einer angemessenen Verteidigung", wie es in dem Paragrafen heisst. Deshalb würde ich die Staatsanwaltschaft daran erinnern, diese Informationen nicht offenzulegen (wenn sie das nicht sowieso tun) und später nochmal das Gericht, wenn die Akten schon dort sind.
Ich hoffe für euch, dass die Ermittlungen der Polizei erfolgreich sind. Solange das nicht der Fall ist, ist das Thema Akteneinsicht ohnehin nicht auf der Tagesordnung.
Ergänzung: Wenn das Kind schon älter wie 14 ist, sollte es auch selbst die Staatsanwaltschaft entsprechend erinnern. Wie alt ist es denn?
Ich hoffe für euch, dass die Ermittlungen der Polizei erfolgreich sind. Solange das nicht der Fall ist, ist das Thema Akteneinsicht ohnehin nicht auf der Tagesordnung.
Ergänzung: Wenn das Kind schon älter wie 14 ist, sollte es auch selbst die Staatsanwaltschaft entsprechend erinnern. Wie alt ist es denn?