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Akteneinsicht, Übermittlung von Daten einschränken
#6
Über Umfang der Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren entscheidet jedenfalls die Staatsanwaltschaft, siehe § 478 StPO. Die Akten können in der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden. Vielleicht siehst du dir mal selbst die paar Paragrafen der StPO ab §475 durch. Da steht z.B. auch "Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.". Es könnte gut sein, dass der Wohnort und Name eines Opfer sowieso immer verborgen werden.

Hast du denn schon mal bei der Staatsanwaltschaft angerufen? Die Polizei gibt dir das Aktenzeichen, damit fragst du beim zuständigen Staatsanwalt nach.
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RE: Akteneinsicht, Übermittlung von Daten einschränken - von p__ - 02-12-2016, 18:37
RE: Akteneinsicht, Übermittlung von Daten einschränken - von Mercedes_AMG - 02-12-2016, 18:51

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