13-12-2016, 15:38
Nachtrag für Pistachio 00:
Ich hab noch ein wenig rumgestöbert. Stand heute können ab Gerichtsvollzieher aufwährts recht zügigin Erfahrung bringen, auf welchen Banken Du ein Konto oder Depot oder sogar nur "mit befugt" bist. Dies will sich das JA natürlich auch zu nutze machen.
Stand heute:
"Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kontenabrufersuchen für nichtsteuerliche Zwecke gestellt werden?
§ 93 Abs. 8 der Abgabenordung (AO) ermöglicht einen Kontenabruf in den dort abschließend genannten Fällen auch zu nichtsteuerlichen Zwecken, soweit dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Ein Kontenabruf dient hierbei der Verhinderung von Leistungsmissbrauch und der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der sozialen Transferleistungen.
Gerichtsvollzieher/innen dürfen gemäß § 802l Zivilprozessordnung (ZPO) Kontenabrufersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern stellen, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. "
gefunden auf: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/K..._node.html
Ich hab noch ein wenig rumgestöbert. Stand heute können ab Gerichtsvollzieher aufwährts recht zügigin Erfahrung bringen, auf welchen Banken Du ein Konto oder Depot oder sogar nur "mit befugt" bist. Dies will sich das JA natürlich auch zu nutze machen.
Stand heute:
"Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kontenabrufersuchen für nichtsteuerliche Zwecke gestellt werden?
§ 93 Abs. 8 der Abgabenordung (AO) ermöglicht einen Kontenabruf in den dort abschließend genannten Fällen auch zu nichtsteuerlichen Zwecken, soweit dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Ein Kontenabruf dient hierbei der Verhinderung von Leistungsmissbrauch und der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der sozialen Transferleistungen.
Gerichtsvollzieher/innen dürfen gemäß § 802l Zivilprozessordnung (ZPO) Kontenabrufersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern stellen, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. "
gefunden auf: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/K..._node.html