21-12-2016, 09:13
Es sind m.E. nach wie vor Fragestellungen in der falschen Reihenfolge ...
Sei´s drum:
Wenn ich das FamFG richtig interpretiere (und dem Internet trauen kann), ist hierfür kein Anwaltszwang gegeben (anders als eine Ehewohnungssache im Scheidungsverfahren).
Streitwert scheint pauschal festgesetzt zu werden (in Beispielbeschlüssen tauchen regelmäßig 3.000 EUR auf), d.h. Gerichtsgebühren ca. 200-300 EUR.
Sei´s drum:
(19-12-2016, 17:31)Bruno schrieb: Ahh, das ist interessant. Für die Wohnungszuweisung ist also ein Gerichtsverfahren notwendig. Besteht da Anwaltszwang für den Antragssteller und was kostet so ein Verfahren zur Wohnungszuweisung etwa ?Die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben ergibt sich aus § 1361b BGB (gilt für die Trennungszeit, ist also als temporär bis zur Scheidung zu betrachten).
Wenn ich das FamFG richtig interpretiere (und dem Internet trauen kann), ist hierfür kein Anwaltszwang gegeben (anders als eine Ehewohnungssache im Scheidungsverfahren).
Streitwert scheint pauschal festgesetzt zu werden (in Beispielbeschlüssen tauchen regelmäßig 3.000 EUR auf), d.h. Gerichtsgebühren ca. 200-300 EUR.