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Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Fristen
#2
Ist das der Nachbar, für den Du wegen der fiktiven Zuweisung der Ehewohnung gefragt hast ?
Oder herrscht auf Nachbarschaft fiktive Ansteckungsgefahr ?

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: In welcher Form muß der Mann in obigen Fall Trennungsunterhalt begehren ?
Zunächst Auskunftsverlangen.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Und muß er das innerhalb einer bestimmten Frist nach der Trennung tun ?
Nö. Die Inverzugsetzung durch Auskunftsverlangen gilt ab nachweisbarer Zustellung dessen.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Und muß der Trennungsunterhalt nach X Monaten immer wieder neu begehrt und berechnet werden oder bleibt der konstant ?
Gundsätzlich gilt TU bis zur Scheidung (bzw. solange einer bezahlt).
Da beide offensichtlich Vollzeit arbeiten, ändert sich auch nichts an den Erwerbsobligenheiten nach einem Jahr und da kein Wohneigentum vorhanden ist, ändert sich auch nichts an einem etwaigen Wohnvorteil.
Steuerklassen sind wohl beide IV ? Wenn nicht, wäre noch zu beachten, daß eine gemeinsame Veranlagung nur im Jahr der Trennung erfolgen kann.
Soll heissen: So die fiktive Trennung real vor dem Jahreswechsel erfolgte, sollte umgehend die Steuerklasse gewechselt werden.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Wird bei dem trennungsunterhalt die Gehälter an einem bestimmten Tag, Monat oder Zeitraum (12 Monat Zeitraum vor der Trennung) betrachtet ?
Wie beim KU Betrachtung über einen Zeitraum.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Kann der Mann praktisch im Extremfall erst nach zwei oder drei Jahren rückwirkenden Trennungsunterhalt ab Trennungsdatum begehren, wenn ihm wohl möglich das Geld aus gegangen ist.
Nö. Gefordert werden kann (rückwirkend) erst ab Inverzugsetzung (s.o.).
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RE: Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Fristen - von united - 04-01-2017, 10:32

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