04-01-2017, 14:21
Nun ja, ein bisserl Einzelfallermessen spielt da dann schon noch mit hinein.
Geht es (mit Verzögerung) vor Gericht, könnte der Richter auch auf aktualisierte Unterlagen bestehen.
Änderungen könnten sich auch bei wesentlichen Veränderungen des Einkommens ergeben.
Der Berechtigte ist hierbei (zumindest theoretisch) verpflichtet, mehr verfügbares Einkommen ohne Aufforderung kundzutun.
(04-01-2017, 13:23)Bruno schrieb: - Bemessungszeitraum für die Höhe des TUH sind die letzten 12 Monate vor der Trennung und nicht die letzten 12 Monate vor den Trennungsunterhaltbegehren.Nach zwei Jahren ergäbe sich ein erneuter Auskunftsanspruch.
- Die einmal bestimmte Höhe des TUH gilt für die gesammte Trennungszeit, egal ob diese nun ein oder z.B. drei Jahre dauert.
Geht es (mit Verzögerung) vor Gericht, könnte der Richter auch auf aktualisierte Unterlagen bestehen.
Änderungen könnten sich auch bei wesentlichen Veränderungen des Einkommens ergeben.
Der Berechtigte ist hierbei (zumindest theoretisch) verpflichtet, mehr verfügbares Einkommen ohne Aufforderung kundzutun.
(04-01-2017, 13:23)Bruno schrieb: Das klingt für mich so das man wenn man am Anfang der Trennung ein Inverzugsetzung durch Auskunftsersuchen wegen TUH bewirkt, dann nicht weiter darauf ein geht und die Gegenseite auch nicht, das man dann bei Bedarf nach zwei oder drei Jahren sich an den ausstehenden TUH erinnern kann und diesen wirksam nach fordern kann.Wenn das Auskunftsersuchen nicht ernsthaft verfolgt wird, kann die rückwirkende Forderung (irgendwann) nach "Treu und Glauben" verwirkt sein, ggf. auch für einen Teilzeitraum.