25-01-2017, 13:57
Aufgrund der Ablehnung bzw. fehlenden Zustimmung zum Privatschulbesuch ergibt sich keinesfalls das Recht, die entstehenden Kosten des "ertrotzten Besuchs" im Rahmen der Mehrbedarfsrechnung nicht zu tragen.
Schulstandort in der Doppelresidenz
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Doppelresidenz | Erdhöhnchen | 3 | 3.079 |
04-01-2018, 02:17 Letzter Beitrag: CheGuevara |