26-02-2017, 23:22
Dem OLG werden Anweisungen gegeben, was es zu tun hat: Kind anhören und die im Beschluss erwähnten weiteren tatrichterlichen Feststellungen. Aber nur deshalb, weil das OLG gar nicht so weit gekommen ist, sondern sich gleich für unfähig erklärt hat, eine Umgangsanordnung gar nicht machen zu können. Mit Argumentation ist da nicht mehr viel, die werden jetzt das Kind anhören und ansonsten feststellen, was sie feststellen wollen: Kommunikation gut genug fürs Wechselmodell oder eben nicht. Mehr als "die ist gut" argumentieren kann da nicht.
Man mag das anders sehen, aber für mich ist ein vordergründig nebensächlicher Aspekt des Beschusses der wahre (aber kleine) Fortschritt. Es ist das um Jahrzehnte verspätete Abrücken des BGH vom Wechselmodell als Fremdkörper, als superspezieller Sonderfall, der nicht abgedeckt ist. Das OLG hat das auch gemacht und genau das wird vom BGH gerügt. Denn der BGH sieht das Wechselmodell an mehreren Stellen des Beschlusses nun als Umgang, bis zu ähnlichen Betreuungszeiten erweiterter Umgang. Damit wird die Linie vom Residenzmodell zum Wechselmodell glatt und gerade. Auch für das unselige Unterhaltsurteil zum Wechselmodell ebenfalls vom BGH ist das ein Stoss, der es noch zum Kippen bringen könnte. In dem wurde ein Trigger definiert. Bis 49% Residenzmodell = Umgang = Voller Unterhalt.
Die Grundprobleme bleiben natürlich unberührt. Ertrotzte Alleinsorge, ertrotztes Residenzmodell durch simple Kommunikationsverweigerung geht nach wie vor völlig problemlos. Wenn man nur den Vater anschweigen muss, um Alleinbeherrscherin des Kindes zu werden, haben wir noch genügend Baustellen vor uns.
Man mag das anders sehen, aber für mich ist ein vordergründig nebensächlicher Aspekt des Beschusses der wahre (aber kleine) Fortschritt. Es ist das um Jahrzehnte verspätete Abrücken des BGH vom Wechselmodell als Fremdkörper, als superspezieller Sonderfall, der nicht abgedeckt ist. Das OLG hat das auch gemacht und genau das wird vom BGH gerügt. Denn der BGH sieht das Wechselmodell an mehreren Stellen des Beschlusses nun als Umgang, bis zu ähnlichen Betreuungszeiten erweiterter Umgang. Damit wird die Linie vom Residenzmodell zum Wechselmodell glatt und gerade. Auch für das unselige Unterhaltsurteil zum Wechselmodell ebenfalls vom BGH ist das ein Stoss, der es noch zum Kippen bringen könnte. In dem wurde ein Trigger definiert. Bis 49% Residenzmodell = Umgang = Voller Unterhalt.
Die Grundprobleme bleiben natürlich unberührt. Ertrotzte Alleinsorge, ertrotztes Residenzmodell durch simple Kommunikationsverweigerung geht nach wie vor völlig problemlos. Wenn man nur den Vater anschweigen muss, um Alleinbeherrscherin des Kindes zu werden, haben wir noch genügend Baustellen vor uns.