20-03-2017, 12:22
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 13 WF 14/17
Verheiratete Frau nimmt sich Liebhaber. Frau bekommt Kind. "Liebhaber ging davon aus, dass er der Erzeuger ist, und forderte Umgang mit dem Kind. Das jedoch verweigerten die Mutter und ihr Ehemann – der über die Affäre Bescheid wusste. Die beiden hielten den Exgeliebten der Frau für einen Eindringling in eine intakte Familie und wollten daher jegliche Einmischung durch ihn verhindern. Die Kindsmutter lehnte deshalb auch die Durchführung einer Abstammungsuntersuchung ab. Der potenzielle Erzeuger des Kindes zog daraufhin vor Gericht und verlangte die Durchführung eines Vaterschaftstests."
Der Liebhaber bekommt vor dem OLG Oldenburg recht, der Abstammungstest muss geduldet werden.
"Vorliegend wiesen die Richter darauf hin, dass ein Umgangsrecht des Liebhabers gemäß § 1686a I Nr. 1 BGB nur besteht, wenn er der leibliche Vater ist. Eine Abstammungsuntersuchung war daher unerlässlich. Dies führte auch nicht zu Problemen innerhalb der Familie der Frau, da ihr Ehemann über die Affäre und die mögliche Vaterschaft des Exgeliebten seiner Frau Bescheid wusste.
Im Übrigen ist es grundsätzlich von Vorteil, die Vaterschaft möglichst früh zu klären, damit der leibliche Vater und das Kind die Möglichkeit haben, eine soziale Bindung und gegenseitige Vertrautheit aufzubauen. Das wäre nicht ohne Weiteres möglich, wenn das Kind schon älter ist und plötzlich einem Fremden gegenübersteht, der ihm als sein biologischer Vater vorgestellt wird.
Sofern die biologische Vaterschaft vorliegend festgestellt wird, muss infolgedessen geklärt werden, ob der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes entspricht. Sofern sich dagegen herausstellt, dass der Exliebhaber mit dem Kind gar nicht verwandt ist, wären weitere Ermittlungen zum Kindeswohl ohnehin nicht mehr nötig, weil ihm dann auch kein Umgangsrecht zustünde."
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Old...s23960.htm
Verheiratete Frau nimmt sich Liebhaber. Frau bekommt Kind. "Liebhaber ging davon aus, dass er der Erzeuger ist, und forderte Umgang mit dem Kind. Das jedoch verweigerten die Mutter und ihr Ehemann – der über die Affäre Bescheid wusste. Die beiden hielten den Exgeliebten der Frau für einen Eindringling in eine intakte Familie und wollten daher jegliche Einmischung durch ihn verhindern. Die Kindsmutter lehnte deshalb auch die Durchführung einer Abstammungsuntersuchung ab. Der potenzielle Erzeuger des Kindes zog daraufhin vor Gericht und verlangte die Durchführung eines Vaterschaftstests."
Der Liebhaber bekommt vor dem OLG Oldenburg recht, der Abstammungstest muss geduldet werden.
"Vorliegend wiesen die Richter darauf hin, dass ein Umgangsrecht des Liebhabers gemäß § 1686a I Nr. 1 BGB nur besteht, wenn er der leibliche Vater ist. Eine Abstammungsuntersuchung war daher unerlässlich. Dies führte auch nicht zu Problemen innerhalb der Familie der Frau, da ihr Ehemann über die Affäre und die mögliche Vaterschaft des Exgeliebten seiner Frau Bescheid wusste.
Im Übrigen ist es grundsätzlich von Vorteil, die Vaterschaft möglichst früh zu klären, damit der leibliche Vater und das Kind die Möglichkeit haben, eine soziale Bindung und gegenseitige Vertrautheit aufzubauen. Das wäre nicht ohne Weiteres möglich, wenn das Kind schon älter ist und plötzlich einem Fremden gegenübersteht, der ihm als sein biologischer Vater vorgestellt wird.
Sofern die biologische Vaterschaft vorliegend festgestellt wird, muss infolgedessen geklärt werden, ob der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes entspricht. Sofern sich dagegen herausstellt, dass der Exliebhaber mit dem Kind gar nicht verwandt ist, wären weitere Ermittlungen zum Kindeswohl ohnehin nicht mehr nötig, weil ihm dann auch kein Umgangsrecht zustünde."
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Old...s23960.htm