31-03-2017, 07:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-03-2017, 07:58 von Umgangsvereitelung_wasnun.)
Ja es ist diese Anlage U. Wobei es EGAL ist, ob sich eine Ex weigert oder nicht! Per se hat der Unterhaltszahler das Recht, den Unterhalt abzuziehen bei seiner Steuer, WENN er schriftlich zusagt, dass er den (Differenz-)Nachteil ausgleicht gegenüber dem Finanzamt der Ex.
Sobald der Beschluss vom Gericht da ist, ersetzt dieser eine Unterschrift der Ex. Leider nur für das beantragte Jahr.
Im Gegensatz dazu GILT die echt unterschriebene Anlage U immer AB dem Jahr der Unterschrift und NICHT NUR FÜR das Jahr der Unterzeichnung.
Das wissen Viele nicht!
LG
Sobald der Beschluss vom Gericht da ist, ersetzt dieser eine Unterschrift der Ex. Leider nur für das beantragte Jahr.
Im Gegensatz dazu GILT die echt unterschriebene Anlage U immer AB dem Jahr der Unterschrift und NICHT NUR FÜR das Jahr der Unterzeichnung.
Das wissen Viele nicht!
LG