04-04-2017, 21:17
Hier noch einmal die Bestätigung, das die Regierung derzeit keinen Anlass sieht, die temporäre BG abzuschaffen oder
zu vergesetzlichen.
https://www.bundestag.de/blob/487580/1d8...f-data.pdf
Im Ergebnis ist die temporäre BG das Konstrukt aus einzelnen Gerichtsentscheidungen, in denen sich Eltern nicht über die
finanziellen Belange ihrer Kinder nicht einigen konnten. Das ist kein Maßstab dafür, die temporäre Bedarfsgemeinschaft abzuschaffen oder
sonstwie im Gesetz zu verankern.
Dafüri zitiert der Ausschuss für Soziales sogar aus einem Urteil:
zu vergesetzlichen.
https://www.bundestag.de/blob/487580/1d8...f-data.pdf
Im Ergebnis ist die temporäre BG das Konstrukt aus einzelnen Gerichtsentscheidungen, in denen sich Eltern nicht über die
finanziellen Belange ihrer Kinder nicht einigen konnten. Das ist kein Maßstab dafür, die temporäre Bedarfsgemeinschaft abzuschaffen oder
sonstwie im Gesetz zu verankern.
Dafüri zitiert der Ausschuss für Soziales sogar aus einem Urteil:
Zitat: Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Dies gilt insbesondere bei fortbestehenden Sorgerechtsbeziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten. Ggf müssen auch die Kinder mit Teilen des Alg-II-Anspruchs zur Versorgung in der Bedarfsgemeinschaft beitragen. Soweit sie nicht bedürftig sind, besteht keine existenzielle Notwendigkeit zur staatlichen Unterstützung.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater