Zunächst mal hat sie vom eigenen Einkommen zu leben.
Falls das kürzlich entfallen ist, hat sie ggf. Ansprüche nach ALG I.
Falls Einkommen zu niedrig ist oder kein Einkommen erzielt wird oder ALG I zu niedrig ist, kann sie als erwerbsfähige Person ALG II in Anspruch nehmen. Falls sie nicht erwerbsfähig ist, kann sie neben einer eventuellen Rente Hilfe aus der Grundsicherung erhalten.
Das nennt sich nicht Unterhaltsvorschuss sondern allenfalls Überbrückung. Die wird geleistet solang der Bedarf besteht z.B. bis bis der Unterhalt fließt.
Ansprüche an Unterhaltspflichtige werden bei ALG II Leistungen und Grundsicherung übergeleitet; der Pflichtige bekommt die Nachricht, dass Hilfe geleistet wird und jetzt das Amt die Ansprüche hat, soweit Hilfe gezahlt wird.
Darüber hinaus gehende Unterhaltsansprüche kann sie parallel dazu selbst wahrnehmen.
Die Leistungen bei ALG II und Grundsicherung setzen sich individuell aus Unterkunftsbedarf, Regelsatz und ggf. Mehrbedarf zusammen.
Falls das kürzlich entfallen ist, hat sie ggf. Ansprüche nach ALG I.
Falls Einkommen zu niedrig ist oder kein Einkommen erzielt wird oder ALG I zu niedrig ist, kann sie als erwerbsfähige Person ALG II in Anspruch nehmen. Falls sie nicht erwerbsfähig ist, kann sie neben einer eventuellen Rente Hilfe aus der Grundsicherung erhalten.
Das nennt sich nicht Unterhaltsvorschuss sondern allenfalls Überbrückung. Die wird geleistet solang der Bedarf besteht z.B. bis bis der Unterhalt fließt.
Ansprüche an Unterhaltspflichtige werden bei ALG II Leistungen und Grundsicherung übergeleitet; der Pflichtige bekommt die Nachricht, dass Hilfe geleistet wird und jetzt das Amt die Ansprüche hat, soweit Hilfe gezahlt wird.
Darüber hinaus gehende Unterhaltsansprüche kann sie parallel dazu selbst wahrnehmen.
Die Leistungen bei ALG II und Grundsicherung setzen sich individuell aus Unterkunftsbedarf, Regelsatz und ggf. Mehrbedarf zusammen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka